Zu der Frage, ob Verbindlichkeiten, insbesondere laufende Renten aus Versorgungszusagen, bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG zu einem Spaltungshindernis werden könnten, hat das BMF mit Schreiben v. 28.9.1998 -
Voraussetzung für die steuerneutrale Spaltung einer Körperschaft ist nach § 15 Abs. 1 UmwStG, dass ein Teilbetrieb auf die Übernehmerin übertragen wird. Im Falle der Abspaltung muss das der übertragenden Körperschaft verbleibende Vermögen ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören.
Die Voraussetzungen eines Teilbetriebs sind nach den von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung zu § 16 EStG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Konstitutiv für den Teilbetrieb sind danach jeweils nur die wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. Tz. 15.07 des BMF-Schreibens v. 25.3.1998). Nach Tz. 15.08 des BMF-Schreibens v. 25.3.1998 kann Betriebsvermögen der KapGes, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grundsätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden. Auch für Verbindlichkeiten (= negative WG) gilt diese Zuordnungsregel. Pensionsrückstellungen gehören jedoch zu dem Teilbetrieb, in dem die AN, denen die Versorgungszusage gegeben worden ist, tätig sind oder tätig waren.
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