OFD München - Verfügung vom 10.08.2000
S 1988

OFD München - Verfügung vom 10.08.2000 (S 1988) - DRsp Nr. 2008/91966

OFD München, Verfügung vom 10.08.2000 - Aktenzeichen S 1988

DRsp Nr. 2008/91966

Einleitung und Durchführung von Feststellungsverfahren nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Anlagen:

1 Musterschreiben für Wohnsitzfinanzämter

1 Musterschreiben für Feststellungsfinanzämter

1 Vordruck zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises

1 Erklärungsvordruck

Allgemeines

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsarbeiten und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. Der einheitliche Kaufpreis ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierungsmaßnahmen (HK) aufzuteilen (siehe BMF-Schreiben vom 21. 11. 1997, DB 1998 Seite 38).

Feststellungsverfahren

Nach Beschlüssen der ESt- und AO -Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll die Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei einer Modernisierung im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der Verordnung (VO) zu § Abs. erfolgen, sofern mehrere zu sanierende Wohnungen durch einen Bauträger/Initiator veräußert worden sind. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt.