Anlagen:
1 Musterschreiben für Wohnsitzfinanzämter
1 Musterschreiben für Feststellungsfinanzämter
1 Vordruck zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises
1 Erklärungsvordruck
Allgemeines
Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsarbeiten und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. Der einheitliche Kaufpreis ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierungsmaßnahmen (HK) aufzuteilen (siehe BMF-Schreiben vom 21. 11. 1997, DB 1998 Seite
Feststellungsverfahren
Nach Beschlüssen der ESt- und AO -Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll die Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei einer Modernisierung im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der Verordnung (VO) zu § Abs. erfolgen, sofern mehrere zu sanierende Wohnungen durch einen Bauträger/Initiator veräußert worden sind. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt.
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