In der Türkei sind eine „Additional Income and Corporation Tax” sowie eine „Interest Tax” eingeführt worden.
Diese Steuern werden auch von deutscher Seite als unter das Abkommen fallende Steuern im Sinne von Artikel 2 DBA/Türkei betrachtet. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die im Abkommen vorgesehene Quellensteuerbegrenzung, wie z.B. in den Artikeln 10, 11 und 12 auch für diese Steuern gelten.
FMS vom 23.08.2000, Az.: 32 -
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