Werden für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens Angaben von den Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung benötigt, sind diese ausschließlich nach § 93 AO einzuholen.
Für ein Auskunftsersuchen ist Voraussetzung, dass die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). In dem Auskunftsersuchen ist hierauf hinzuweisen. Für das Auskunftsersuchen kann der im Unifa-Wordsystem unter dem Abschn. Veranlagung vorhandene Textbaustein „Auskunfts-/ Vorlageersuchen an Dritte” verwendet werden.
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