OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2000
S 2333 - 137 / St 32

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 22.08.2000 (S 2333 - 137 / St 32) - DRsp Nr. 2008/81533

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 22.08.2000 - Aktenzeichen S 2333 - 137 / St 32

DRsp Nr. 2008/81533

§ 3 EStG Einkommen-(lohn-)steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die einkommen-(lohn-)steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer Folgendes:

1. Versicherungen des Arbeitnehmers

1.1 Versicherung gegen Berufsunfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung ausschließlich gegen Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte), sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

1.2 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

1.3 Versicherung gegen alle Unfälle