OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 22.12.2000
S 0284 - 109/St 24

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 22.12.2000 (S 0284 - 109/St 24) - DRsp Nr. 2008/80965

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 22.12.2000 - Aktenzeichen S 0284 - 109/St 24

DRsp Nr. 2008/80965

§ 150 AO Zulässigkeit der Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen per Telefax und durch elektronische Datenübermittlung

1. Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen per Telefax

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax ist nach Auffassung der AO -Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen der fehlenden Originalunterschrift rechtlich nicht zulässig. Da die Unterschrift der Steueranmeldung einen - ggf. strafrechtlich bedeutsamen - Beweis über die Urheberschaft der Steueranmeldung erbringen und den Urheber nicht nur kenntlich machen soll, ist die BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Einspruchseinlegung durch Telefax auf die Abgabe von Steueranmeldungen nicht übertragbar.

Dies gilt gleichermaßen auch für die Abgabe anderer Steuererklärungen per Telefax.

2. Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen in elektronischer Form