OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 24.11.2000
S 2134 - 96/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 24.11.2000 (S 2134 - 96/St 31) - DRsp Nr. 2008/81519

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 24.11.2000 - Aktenzeichen S 2134 - 96/St 31

DRsp Nr. 2008/81519

§ 4 EStG Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen Folgendes:

Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die letztmals der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. 1999 I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. 2000 I S. 1034) anzuwenden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden.