OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000
S 2256 - 35/St 32

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 25.07.2000 (S 2256 - 35/St 32) - DRsp Nr. 2008/81526

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 25.07.2000 - Aktenzeichen S 2256 - 35/St 32

DRsp Nr. 2008/81526

§ 23 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB) und von anderen als Optionsscheine bezeichneten Finanzinstrumenten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB) und von anderen als Optionsscheine bezeichneten Finanzinstrumenten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung (zur Abgrenzung vom gewerblichen Wertpapierhandel vgl. BFH v. 31.07.1990, BStBl II 1991 S. 66) hat der BMF mit Schreiben vom 10.11.1994 (BStBl I 1994 S. 816 = Karte 3.1 zu § 23 EStG) Stellung genommen.

Zusatz der OFD:

Nunmehr sind alle Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als Termingeschäfte i.S. des § 23 Satz 1 Nr. 4 EStG gelten.