OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 31.10.2000
S 0338 - 73/St 24

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 31.10.2000 (S 0338 - 73/St 24) - DRsp Nr. 2008/80964

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 31.10.2000 - Aktenzeichen S 0338 - 73/St 24

DRsp Nr. 2008/80964

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Übersicht über die aktuellen und bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke bei der Einkommensteuer

I. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMF-Schreiben vom 10.04.1995 geregelt (vgl. BStBl 1995 I S. 264). In der täglichen Praxis werden häufig von den Steuerpflichtigen Fragen zu den derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerken gestellt. Aus diesem Grund erfolgt nachstehend eine Aufzählung der derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke.

II. Vorläufigkeitsvermerke gemäß dem BMF-Schreiben vom 23.03.2000 (BStBl 2000 I S. 438)

  • Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993

  • Anwendung des § 32 c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994

Zu 1.

Die Nummer 1 umfasst nicht die Konsequenzen, die sich aus dem BFH-Urteil vom 24.07.1996,BStBl 1996 II S. 650, ergeben, so dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Besteuerung der Versorgungsbezüge nicht die Möglichkeit eröffnet, die bisher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Zusatzrenten nachträglich als Leibrente im Sinne des § 22 EStG zu besteuern (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1996,BStBl 1997 II S. 791).