Als Anlage
übersende ich eine Arbeitshilfe zu den Investitionszulagen gem. §§ 2, 3 und 4 InvZulG 99. Die mit der Bezugsverfügung übersandten Übersichten zu §§ 3 und 4 InvZulG werden hierdurch ersetzt.
Die Regelungen des § 2 InvZulG für betriebliche Investitionen stehen in einigen Punkten noch immer unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission (BMF-Schreiben vom 12. 01. 1999, EStG -Kartei NRW ESt-Allgem. Nr. 8). Da durch die Neufassung des InvZulG 99 vom 22. 12. 1999 zumindest einige Bedenken der EU-Kommission ausgeräumt wurden, darf § 2 InvZulG 99 nunmehr nur noch hinsichtlich folgender Fallgestaltungen nicht angewandt werden:
a) Ersatzinvestitionen,
b) nach dem 31. 12. 1999 begonnene Investitionen.
In allen anderen Fällen kann das InvZulG 99 nunmehr angewandt werden.
Hinweis:
Es ist beabsichtigt, das InvZulG 99 erneut zu ändern. U. a. ist vorgesehen
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