Die für die Veranlagung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge sind den Finanzämtern einerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften und andererseits aufgrund von Kontrollmitteilungen anzuzeigen.
Anzeigepflichten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen nach
- § 33 ErbStG für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sowie nach
- § 34 ErbStG für Gericht, Behörden, Beamte und Notare in dort näher bezeichneten Fällen.
In diesem Zusammenhang bitte ich auch die Regelungen in den §§ 1 - 10 der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV) zu beachten.
Zur Grunderwerbsteuer bestehen Anzeigepflichten nach
- § 18 GrEStG für Gerichte, Behörden und Notare sowie nach
- § 19 GrEStG für die Beteiligten in den dort genannten Fällen.
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