OFD Rostock - Verfügung vom 20.10.2000
S 3900 / S 4600 / S 6500 / S 6580

OFD Rostock - Verfügung vom 20.10.2000 (S 3900 / S 4600 / S 6500 / S 6580) - DRsp Nr. 2008/91969

OFD Rostock, Verfügung vom 20.10.2000 - Aktenzeichen S 3900 / S 4600 / S 6500 / S 6580

DRsp Nr. 2008/91969

Merkblatt über Mitwirkungspflichten der Veranlagungsstellen einschl. KöSt-Bezirke, der Prüfungsdienste und anderen Dienststellen in Erbschaft-/Schenkungsteuerfällen, Grunderwerbsteuerfällen, Versicherung- und Feuerschutzsteuerfällen

Die für die Veranlagung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge sind den Finanzämtern einerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften und andererseits aufgrund von Kontrollmitteilungen anzuzeigen.

Anzeigepflichten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen nach

- § 33 ErbStG für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sowie nach

- § 34 ErbStG für Gericht, Behörden, Beamte und Notare in dort näher bezeichneten Fällen.

In diesem Zusammenhang bitte ich auch die Regelungen in den §§ 1 - 10 der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV) zu beachten.

Zur Grunderwerbsteuer bestehen Anzeigepflichten nach

- § 18 GrEStG für Gerichte, Behörden und Notare sowie nach

- § 19 GrEStG für die Beteiligten in den dort genannten Fällen.