OFD Rostock - Verfügung vom 24.08.2000
InvZ 1050 A - St 232

OFD Rostock - Verfügung vom 24.08.2000 (InvZ 1050 A - St 232) - DRsp Nr. 2008/81098

OFD Rostock, Verfügung vom 24.08.2000 - Aktenzeichen InvZ 1050 A - St 232

DRsp Nr. 2008/81098

InvZulG; Investitionszulagevordrucke 2000; Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für betriebliche Investitionen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1999/2000

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 InvZulG 1999 ist die Investitionszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides aus den Einnahmen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auszuzahlen.

Mithin können bereits im Laufe des Kalenderjahres 2000 Anträge auf Investitionszulage nach Ende des für die Investition maßgebenden Wirtschaftsjahres 1999/2000 oder Rumpfwirtschaftsjahres gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen.

Der bundeseinheitliche Vordruck zur Beantragung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1999/2000 liegt zur Zeit noch nicht vor. Bis zu einer Auslieferung der amtlichen Antragsvordrucke für das Kalenderjahr 2000 sowie das Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist es nicht zu beanstanden, wenn Anspruchsberechtigte für die Antragstellung die Vordrucke des Kalenderjahres 1999/Wirtschaftsjahres 1999/2000 verwenden und die Jahreszahlen handschriftlich ändern.