Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 InvZulG 1999 ist die Investitionszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides aus den Einnahmen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auszuzahlen.
Mithin können bereits im Laufe des Kalenderjahres 2000 Anträge auf Investitionszulage nach Ende des für die Investition maßgebenden Wirtschaftsjahres 1999/2000 oder Rumpfwirtschaftsjahres gestellt werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen.
Der bundeseinheitliche Vordruck zur Beantragung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1999/2000 liegt zur Zeit noch nicht vor. Bis zu einer Auslieferung der amtlichen Antragsvordrucke für das Kalenderjahr 2000 sowie das Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist es nicht zu beanstanden, wenn Anspruchsberechtigte für die Antragstellung die Vordrucke des Kalenderjahres 1999/Wirtschaftsjahres 1999/2000 verwenden und die Jahreszahlen handschriftlich ändern.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|