Durch das am 22.12.1999 im Bundesgesetzblatt I 1999, Seite
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geändert.
Die OFD weist insbesondere auf die Änderungen der Abgabenordnung hin:
Der absolute Höchstbetrag für Verspätungszuschläge wurde von 10.000,-- DM auf 50.000,-- DM angehoben. Dies gilt für alle Fälle, in denen Steuererklärungen ohne Berücksichtigung einer Fristverlängerung nach dem 31.12.1999 einzureichen sind.
Die Ablaufhemmung im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren umfasst künftig auch die Möglichkeit der Verböserung.
Ein Antrag auf schlichte Änderung ist auch nach Ergehen der Einspruchsentscheidung bis zum Ablauf der Klagefrist möglich.
Die bisherige Begrenzung des Zinslaufes auf 4 Jahre wurde aufgehoben. Dies gilt für alle Steuern, die nach dem 31.12.1993 entstanden sind.
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