BGH - Beschluss vom 06.05.2020
XII ZB 6/20
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1303
FuR 2020, 589
MDR 2020, 1080
NJW-RR 2020, 945
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11B XVII 90/19
LG Koblenz, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 766/19

Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Betreuers; Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 6/20

DRsp Nr. 2020/8480

Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Betreuers; Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren

a) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 XII ZB 62/19 - FamRZ 2019, 1648).b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Betroffene und ihre Tochter, die Beteiligte zu 1, wenden sich gegen die Bestellung eines Betreuers.