BGH - Beschluss vom 29.04.2020
XII ZB 454/19
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1302
MDR 2020, 812
NJW-RR 2020, 946
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 114/19
LG Landshut, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 2637/19
LG Landshut, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 2733/19

Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 454/19

DRsp Nr. 2020/7961

Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 4. September 2019 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 19. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.