LAG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 53/14
ArbG Karlsruhe, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 296/13
Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG
BAG, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 827/14
DRsp Nr. 2016/10375
Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4BetrAVG gilt auch für Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2002 erteilt wurden.2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4BetrAVG ist es nicht nur erforderlich, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt; das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss zusätzlich auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfassen.3. Bei beitragsbezogenen Versorgungsversprechen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 Nr. 4BetrAVG sind an die Annahme, das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasse auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen, erhöhte Anforderungen zu stellen.Orientierungssätze:1. Hat der Arbeitgeber dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber für die Leistungskürzungen einzustehen.
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