BAG - Urteil vom 15.03.2016
3 AZR 827/14
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30e; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 13
AUR 2016, 376
BAGE 154, 213
BB 2016, 1523
DB 2016, 7
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 12
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1205
NZA-RR 2016, 5
ZIP 2016, 1402
ZInsO 2016, 1956
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 53/14
ArbG Karlsruhe, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 296/13

Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG

BAG, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 827/14

DRsp Nr. 2016/10375

Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG

1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG gilt auch für Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2002 erteilt wurden. 2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist es nicht nur erforderlich, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt; das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss zusätzlich auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfassen. 3. Bei beitragsbezogenen Versorgungsversprechen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers umfasse auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträgen, erhöhte Anforderungen zu stellen. Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber für die Leistungskürzungen einzustehen.