BSG - Urteil vom 26.04.2001
B 3 P 24/00 R
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1 § 4 Abs. 3 § 29 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 2/99
SG Potsdam, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 32/98

Zuschuß für Neubau eines behindertengerecht gestalteten Eigenheimes und den Fenstereinbau mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe in der Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen B 3 P 24/00 R

DRsp Nr. 2002/1713

Zuschuß für Neubau eines behindertengerecht gestalteten Eigenheimes und den Fenstereinbau mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe in der Pflegeversicherung

1. Der Neubau eines behindertengerecht gestalteten Eigenheimes kann ebenso wie der behindertengerechte Umbau einer Wohnung als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von der Pflegekasse bezuschußt werden. 2. Der Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe zählt zur behindertengerechten Gestaltung eines Hauses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1 § 4 Abs. 3 § 29 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse über den bereits gezahlten Betrag von 5.000 DM hinaus weitere 14.020 DM als Zuschuß für verschiedene behindertengerechte Einrichtungen beim Neubau ihres Einfamilienhauses.

Die 1957 geborene Klägerin ist aufgrund erheblicher körperlicher Funktionseinschränkungen auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie erhält von der Beklagten seit dem 1. April 1995 Leistungen nach der Pflegestufe III. Gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt sie seit 1997 in einem neu erbauten, behindertengerecht errichteten, eingeschossigen Einfamilienhaus.