IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Auch wenn nach der Entscheidung des BGH die Begründung eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks nicht erforderlich ist, dürfte diese zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sinnvoll sein. Der Beschenkte kann dann nämlich beurteilen, ob ihm objektiv eine schwere Verfehlung vorgeworfen werden kann, die subjektiv eine Gesinnung erkennen lässt, die in grobem Maß einen Mangel an Dankbarkeit ausdrückt. Das Ausmaß an Dank, das der Schenker vom Beschenkten erwarten darf, richtet sich auch nach dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung, dem Motiv sowie der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Betroffen von dem undankbaren Verhalten muss der Schenker selbst oder ein naher Angehöriger sein. Bejaht wurde grober Undank insbesondere bei körperlichen Misshandlungen, schweren Beleidigungen, grundlosen Strafanzeigen sowie einer Versagung eines Nutzungsrechts.1)