Autor: Grziwotz |
Bei der Bestellung eines Kontroll- bzw. Überwachungsbetreuers ist der Betroffene vor der Entscheidung vom Betreuungsgericht persönlich anzuhören (§ 278 Abs. 1 FamFG). Lediglich wenn das Gericht ausdrücklich auch den Aufgabenkreis "Widerruf der Vorsorgevollmacht" anordnet, ist dies dem Kontrollbetreuer gestattet, und anstelle des Vorsorgebevollmächtigten tritt ein Betreuer. Andernfalls hat der Betreuer lediglich die Aufgabe, die Interessen des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.
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