Lösung

Autorin: Kestler

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb auf verschiedene Personen übertragen und dadurch geteilt, handelt es sich im ertragsteuerlichem Sinn um eine Zerschlagung, die stille Reserven im vollen Umfang aufdeckt. Diese sind aufzulösen und führen zu einem Betriebsaufgabegewinn, der zu versteuern ist (Entnahmesteuer).

Das Anfallen von Entnahmesteuer kann dann vermieden werden, wenn der gesamte landwirtschaftliche Betrieb übergeben wird. Dies bedeutet entweder, dass lediglich eines der Kinder den Betrieb samt Flächen erhält oder aber beide Kinder je hälftig Miteigentum an allen Flächen erhalten, was nicht anzuraten ist.

Durch Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) der Kinder und Übereignung der landwirtschaftlich genutzten Flächen an diese GbR kann das Entstehen von Entnahmesteuer verhindert werden, wenn die Kinder die GbR wieder beenden.

Da die Eheleute Bauer den landwirtschaftlichen Betrieb nicht nur auf eines ihrer Kinder übertragen möchten, können sie in Absprache mit ihren Kindern in mehreren Schritten vorgehen:

Erster Schritt: Gründung einer GbR durch die Kinder

Die Kinder Martina und Robert Bauer gründen eine GbR mit einer Beteiligungsquote, die in etwa den Werten der später zu verteilenden Grundstücke entspricht. Als Bewertungsstichtag kann der Zeitpunkt der Übertragung in die GbR herangezogen werden.

Zweiter Schritt: Übertragung der Grundstücke in die GbR