Lösung

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Übertragung von gesamten Personengesellschaftsanteilen ist auf die Wirtschaftsgüter zu achten, die einem oder mehreren Mitunternehmern gehören (sog. Sonderbetriebsvermögen). Diese Wirtschaftsgüter gehören dann zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters, wenn sie der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden (z.B. ein Betriebsgrundstück) oder zur Begründung und Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers eingesetzt werden sollen (z.B. Anteile an der Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG).

Neben den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen ist bei schenkweisen Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge darauf zu achten, dass diese ertragsteuerlich zu Buchwerten - und damit ohne Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven mit Einkommensteuer - erfolgt. Voraussetzung für eine solche Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist bei Personengesellschaften, dass neben dem gesamten Anteil an der Personengesellschaft auch sämtliche funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden.

a)