Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner |
Bei der Schenkung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG sind auch die Anteile an der Komplementär-GmbH zu übertragen.
Neben die hier bestehende Beurkundungspflicht für den gesamten schuldrechtlichen Übertragungsvertrag tritt die aus § 15 Abs. 3 GmbHG folgende Beurkundungspflicht für die Abtretung der GmbH-Anteile. Das nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bestehende Formerfordernis erstreckt sich nach Teilen der Literatur und der Rechtsprechung bei der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG grundsätzlich auch auf die Verpflichtung zur Übertragung der Kommanditanteile ("Einheitslösung").4)
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