BAG - Urteil vom 16.12.1976
3 AZR 795/75
Normen:
BetrAVG § 16 § 17 § 32 ; BGB § 242 § 315 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 279
AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG
BB 1977, 508
BetrAV 1977, 22
BetrR 1977, 115
DB 1977, 115
EzA § 16 BetrAVG Nr. 4
NJW 1977, 828
SAE 1977, 192
VersR 1977, 677
ZfA 1978, 553
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 430/75

Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

BAG, Urteil vom 16.12.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 795/75

DRsp Nr. 2007/24810

Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

»1. Nach § 16 BetrAVG muß der Arbeitgeber die Anpassung solcher laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, die am 1. Januar 1975 drei Jahre und länger liefen. 2. Der Senat hält zu § 16 BetrAVG an der Rechtsprechung fest, wie sie in BAGE 28, 134 = AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG und BAG AP Nr. 2 zu § 16 BetrAVG ausgeführt ist. Im einzelnen ist folgendes herauszustellen: a) Unter der Geltung des § 16 BetrAVG kommt es für die darin vorgeschriebene Anpassungsprüfung nicht auf den Umfang der Verteuerung und insbesondere nicht darauf an, ob eine sogenannte "Opfergrenze" überschritten ist. b) Unterbleibt die in BetrAltersversorgG § 16 gebotene Entscheidung oder ist sie unbillig, so hat das Gericht die billige Entscheidung zu treffen. c) Ansatzpunkt für die in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Anpassung ist das Ausmaß der Verteuerung. Sie spiegelt sich wieder in dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen; Basisjahr 1970. Ein Abschlag in der Form eines Sockelprozentsatzes wegen normaler Teuerung ist ebensowenig berechtigt wie eine Bereinigung dieses Preisindexes aus Gründen der veränderten Einkommensverteilung.