§ 1 AGG
FNA: 402-40
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 22.12.2023

§ 1 AGG Ziel des Gesetzes

§ 1 Ziel des Gesetzes

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.