§ 1 (Aufgabe des Arztes; Ärztlicher Beruf)
BAEO ( Bundesärzteordnung )
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
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