§ 10 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
4. Abschnitt Hausärztliche und fachärztliche Versorgung

§ 10 BMV-Ae Inhalt und Umfang

§ 10 Inhalt und Umfang

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Das Nähere über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung regeln die Vertragspartner in einer Anlage zu diesem Vertrag (Anlage 5).