§ 100 (Wahlprüfung; öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses)
HWO ( Handwerksordnung )
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.
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