§ 100 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern

§ 100 HWO (Wahlprüfung; öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses)

§ 100 (Wahlprüfung; öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.