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O
OWiG
§ 101
OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
NEUNTER ABSCHNITT Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Änderungsnachweis
§ 101 OWiG Vollstreckung in den Nachlaß
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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