(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98 a, 99, 100 a bis 100 f, 100 h, 100 i, 110 a, 163 d bis 163 g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100 b, 100 c, 100 f, 100 h Abs. 1 Nr. 2 und § 110 a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. (3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (4)
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