§ 102 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern

§ 102 HWO (Ablehnung der Wahl; Amtsniederlegung)

§ 102 (Ablehnung der Wahl; Amtsniederlegung)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind. (3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.