§ 104 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 104 BBiG Übertragung von Zuständigkeiten

§ 104 Übertragung von Zuständigkeiten

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.