§ 104 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
ACHTER ABSCHNITT Handelsmakler

§ 104 HGB (Warengeschäfte im Kleinverkehr; Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen)

§ 104 (Warengeschäfte im Kleinverkehr; Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.