§ 11 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 11 EKV Fachwissenschaftler der Medizin

§ 11 Fachwissenschaftler der Medizin

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit dem VdAK/AEV und den Landesverbänden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fachwissenschaftler nachweist, dass er in den genannten Fachrichtungen die nach dem in den neuen Bundesländern maßgeblichen Recht für ein entsprechendes postgraduales Studium vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Der Ermächtigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung muss bestimmen, für welche einzelnen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermächtigt wird und dass er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. 3Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeugnisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbständigen Leistungserbringung nachgewiesen hat. 4Mit der Ermächtigung darf der Fachwissenschaftler die entsprechenden Leistungen selbständig und eigenverantwortlich ausführen. 5Die Ermächtigung darf unbefristet erteilt werden. (2) 1Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter der Voraussetzung von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsdiagnostischer Leistungen des Kapitels 32 und des Kapitels 1.7 sowie Leistungen des Kapitels 11.3 und des Kapitels 12 des EBM ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung nur für Leistungen des Kapitels 32.3 und des Kapitels 11.3 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Kapitels 32.1 und 32.2 des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. 3Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3, des Kapitels 11.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 in der Gemeinschaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. 4Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet entsprechend der für Ärzte geltenden Regelung die Verpflichtung, Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3, des Kapitels 11.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 nach Maßgabe der Abschnitte A und B der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung als persönliche Leistungen auszuführen. (3) Die Ermächtigung eines klinischen Chemikers in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V ist ausgeschlossen.