§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
FPfZG ( Familienpflegezeitgesetz )
Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln