§ 11 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

§ 11 MBO-Ae1997 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. (2) 1Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. 2Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.