§ 110 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern

§ 110 HWO (Bildung von Ausschüssen)

§ 110 (Bildung von Ausschüssen)

HWO ( Handwerksordnung )

1Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. 2§ 107 findet entsprechende Anwendung.