§ 111 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 111 InsO Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

InsO ( Insolvenzordnung )

1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.