§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
InvG ( Investmentgesetz )
(1) 1Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37 w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. 2Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. 3Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110 a Absatz 2 bis 4 entsprechend. 4Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen. (2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 110 und 110 a entsprechend anzuwenden. (3) weggefallen
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