§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
AktienG ( Aktiengesetz )
1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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