§ 114 (Eigene Sachkunde der Kammer für Handelssachen)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.