§ 115 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
KostO ( Kostenordnung )
Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren stehen.