Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.