§ 12 DVLStHV
Stand: 12.07.2017
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360
Vierter Teil Haftpflichtversicherung

§ 12 DVLStHV Ausschlüsse

§ 12 Ausschlüsse

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für 1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und 2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.