§ 12 EUBeitrG
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809
Abschnitt 4 Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen

§ 12 EUBeitrG Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

§ 12 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenordnung zulässig sind. 2Hierfür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates der ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Behörde in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können. (2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn 1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder 2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. (3) 1Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung ermöglicht, beizufügen. 2Dem Ersuchen können weitere in Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt werden. (4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11 und 13 gelten entsprechend.