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G
GenG
§ 12
GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Änderungsnachweis
§ 12 GenG Veröffentlichung der Satzung
Inhaltsverzeichnis
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§ 12 Veröffentlichung der Satzung
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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