1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108 f des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.