Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten Abschnitt 6 Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.