§ 13 (Strafvorschriften)
BAEO ( Bundesärzteordnung )
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln