§ 13 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 13 BedplanR Berechnung der Allgemeinen Verhältniszahlen für Hausärzte sowie für Internisten

§ 13 Berechnung der Allgemeinen Verhältniszahlen für Hausärzte sowie für Internisten

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Für die erstmalige Berechnung der Allgemeinen Verhältniszahlen für die Arztgruppe der Hausärzte sowie die Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten zum Stichtag des 31. Dezember 1995 sind die Arzt- und Einwohnerzahlen zu diesem Stichtag in Verbindung mit der Regionalstruktur (kreisfreie Städte und Landkreise sowie Kreisregionen) zum Stichtag des 31. Dezember 1998 heranzuziehen.