§ 13 BKleingG
Stand: 19.09.2006
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146
Zweiter Abschnitt Kleingartenpachtverhältnisse

§ 13 BKleingG Abweichende Vereinbarungen

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.